| " Durch den Übergang zu wesentlich höheren Gebühren, die diesmal mit möglichster Beschleunigung vollzogen werden mußte, kann da und dort zeitweise ein Mangel an höherwertigen Postfreimarken eintreten. Zur Vermeidung etwaiger Schwierigkeiten und Verzögerungen wird daher die b a r e Verrechnung der Freigebühren vorübergehend für gewöhnliche und eingeschriebene Brief- sendungen des Inlands- und Auslandsverkehrs zugelassen. Welche PAnst (= Postanstalten) hiervon Gebrauch zu machen zu haben, bestimmen die OPD (= Oberpostdirektionen). |
06.09.1923 - 19.09.1923 |
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| "Reicht der Raum auf Sendungen oder Paketkarten zum Aufkleben der Freimarken nicht aus, so sind die Freigebühren zu vereinnahmen; in der oberen rechten Ecke der Vorderseite der Briefsendung oder Paketkarte ist der Vermerk "... RM... Rpfg Nachw. in (Ortsname) " - der Betrag in Ziffern - niederzuschreiben. Die Vermerke können auch mit Stempelabdruck angebracht werden. Der Annahmebeamte hat die Vermerke zu unterschreiben und mit Rotstift kräftig zu umrahmen; darunter ist der Tagesstempel abzudrucken. Änderungen oder Streichungen sind vom Annahmebeamten mit seiner Namensangabe zu begründen. Das Verfahren ist nur bei zwingendem Bedürfnis anzuwenden. ......." |
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06.11.1945 - 24.12.1945 |
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01.06.1948 |
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19.01.1946 - 10.02.1948 |
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| "Die Verwendung des Handfreistempels "Gebühr bezahlt" in der Nachkriegszeit war nur als Notmassnahme anzusehen und durch den Mangel an Wertzeichen bedingt. Die Kassenbelange und die Sicherheit der Gebührenvereinnahmung sind dabei keinesfalls im erforderlichen Ausmaß gewahrt. Da jetzt wieder Wertzeichen in genügender Menge zur Verfügung stehen, besteht keine Notwendigkeit mehr, die Freimachung mittels Handfreistempel "Gebühr bezahlt" beizubehalten. Ab 1.7.49 darf deshalb der Handfreistempel "Gebühr bezahlt" zur Freimachung von Postsendungen nicht mehr verwendet werden. Er ist von diesem Zeitpunkt ab aus dem Verkehr zu ziehen und an das Sachgebiet IV C 3 der OPD einzusenden." |
noch ohne Datum |
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